




Unterhaltungseffekt (bei Feuerzeugen)
Feuerzeuge mit einem Unterhaltungseffekt dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Beispiele für Unterhaltungseffekt sind:
- Cartoonfiguren
- Spielzeuge
- Schusswaffen
- Uhren
- Telefone
- Musikinstrumenten
- Fahrzeuge
- menschlicher Körper oder dessen Teile
- Tiere
- Nahrungsmittel
- Getränke
- Melodien abspielend
- mit Lichteffekt
- bewegte Gegenstände
- unterhaltende (Schrift-)Züge
- etc.