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green barGefahrstoffverordnung


Stand März 2007 Downloadbereich

§ 5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

(1) Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen vor dem
Inverkehrbringen einzustufen. Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe, die nicht in Anhang I der
Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach
Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er
alle gefährlichen Eigenschaften nach

1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9a des
Chemikaliengesetzes oder

2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuordnung zu den
Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder

3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen
zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des
Chemikaliengesetzes, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
aufgeführt sind, Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und
zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. Die
Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs.
4 sind zu beachten.

(2) Der Hersteller oder Einführer hat Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG
einzustufen.

(3) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstoffe, die als solche in Verkehr
gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, sowie Biozid-Produkte,
die biologische Arbeitsstoffe enthalten, zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der
Biostoffverordnung einzustufen.

(4) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe,
Zubereitungen oder Biozid-Produkte in den Verkehr bringt, hat sie entsprechend der
Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3 zu verpacken und zu kennzeichnen. Werden
gefährliche Stoffe und Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht, sind jeder
Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen, vorzugsweise ein
Sicherheitsdatenblatt, mitzugeben. Die Angaben nach Satz 1 und 2 sind in deutscher
Sprache abzufassen.

(5) Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind die
besonderen Bestimmungen des Anhangs II zu beachten.

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