




Zubereitungsrichtlinie 1999/45
Seit dem 30. Juli 2002 gilt die Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Zubereitungen. Downloadbereich
Die Richtlinie 1999/45/EG legt fest, welche Produkte mit Kindergesicherten Verpackungen auszustatten sind (RL 1999/45/EG, Anhang IV, Teil A):
Anhang IV - Teil A
Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Behälter
1. Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und als sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnet sind, nach den Vorschriften in Artikel 10 und unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 6 dieser Richtlinie mit Kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.
2. Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen Behälter von flüssigen Zubereitungen, die eine Gefahr für die Atemwege darstellen (Xn, R65) und nach Anhang VI Nummer 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sind, mit Ausnahme von Zubereitungen, die in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit einem Kindergesicherten Verschluss versehen sein.
3. Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen Behälter, die mindestens einen der nachstehenden Stoffe in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie die für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentrationsgrenze und im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit einem Kindergesicherten Verschluss versehen sein:
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Bezeichnung des Stoffes
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Konzentrationswert
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CAS-Reg.-Nr.
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Name
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EINECS-Nr.
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67-56-1
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Methanol
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2006596
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mehr als 3%
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75-09-2
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Dichlormethan
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2008389
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mehr als 1%
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