Was ist wirklich kindersicher! Zertifizierung

neue verpackung 01-2007

Zertifizierung | Kindergesicherte Verpackungen gibt es in den verschiedensten Typen. Am bekanntesten sind dabei wohl Verpackungen mit Verschlüssen, die durch gleichzeitiges Drücken und Drehen zu öffnen sind und dadurch verhindern, dass Kleinkinder, die noch nicht in der Lage sind einen komplexen Öffnungsmechanismus zu überwinden, Kontakt mit dem gesundheitsgefährdenden Inhalt bekommen.


Aber auch viele andere Systeme werden bereits erfolgreich eingesetzt, so z.B. Blisterverpackungen und Einmaldosierungen für flüssige Inhalte aus dem Bereich der pharmazeutischen Produkte oder auch kindergesicherte Kartonagen, Flowpacks, Beutel mit Öffnungssicherung und weitere Spezialverpackungen. Für viele Produkte von denen eine Gesundheitsgefahr für Kleinkinder ausgeht ist der Einsatz kindergesicherter Verpackungen durch nationale und internationale Gesetzgebungen mittlerweile verbindlich vorgeschrieben. Durch die Vielzahl von existierenden Modellen und die Komplexität der Konstruktion ergibt sich das Problem, wie zu bestimmen ist, ob eine Verpackung mit einer Öffnungssicherung auch wirklich als kindergesichert im Sinne des Gesetzgebers bezeichnet werden darf. Dazu besteht eine Reihe von international anerkannten Normen, welche die Anforderungen an kindergesicherte Verpackungen exakt festlegen. Allein ein nach DIN EN 45011 akkreditiertes Institut ist berechtigt, die Konformität mit den Normen für kindergesicherte Verpackungen nach erfolgreicher Durchführung des Prüfverfahrens in Form eines Zertifikates bestätigen. Zu diesem Themenbereich, der immer wieder für offene Fragen sorgt, einige Antworten von Dr. Rolf Abelmann, Geschäftsführer vom Institut VerpackungsMarktforschung: 

neue verpackung: Welche Produkte müssen eigentlich kindergesichert verpackt werden?

Dr. Rolf Abelmann: Es existiert eine Vielzahl an Produkten, von denen eine Gefahr für die Gesundheit von Kleinkindern ausgeht, sofern diese damit ungehindert in Kontakt gelangen. Dies sind auf der einen Seite chemisch-technische Haushaltsprodukte, wie etwa aggressive Reinigungsmittel, eine große Anzahl von Baumarktprodukten wie z. B. Säuren, Laugen, benzinhaltige Rezepturen, etc. oder Produkte aus dem Bereich Automobilzubehör bzw. –pflege. Darüber hinaus, das zeigen immer wieder Statistiken über Vergiftungsunfälle, stellen Arzneimittel ein erhebliches Gefahrenpotential dar. Weiterhin geht auch von Produkten wie z.B. Lampenölen oder Kosmetika, welche vielfach hohe Konzentrationen an ätherischen Ölen enthalten, eine oftmals unterschätze Gefahrenquelle aus, um nur einige Produktgruppen zu nennen. 

neue verpackung; Welche Rechtsquellen bestehen dazu in Deutschland und international?

Dr. Rolf Abelmann: In der europäischen Union stammen die Regelungen für den Bereich der chemisch-technischen Produkte, wie Haushaltsreiniger etc. der Richtlinie über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1999/45/EG („Zubereitungsrichtlinie“) sowie der Richtlinie 1967/548/EWG. Aus diesen geht hervor, dass Produkte mit einer bestimmten Gefährlichkeit für die Gesundheit von Kleinkindern nur in kindergesicherten Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen, welche den Standards ISO 8317 (für wieder verschließbare Verpackungen) bzw. DIN EN 862 (für nicht wieder verschließbare Verpackungen) entsprechen. Für den Bereich der Arzneimittel regelt das Arzneimittelgesetz den Einsatz kindergesicherter Verpackungen verbindlich. Lediglich die Zertifizierung durch ein nach DIN EN 45011 akkreditiertes Institut dient hierbei als international anerkannter Nachweis. Häufig besteht bei der Zertifizierung von kindergesicherten Verpackungen die falsche Vorstellung, dass die Zertifizierung von Teilen der Verpackung möglich wäre. So begegnet man immer wieder der Aussage, dass ein Verschluss (bei wieder verschließbaren Verpackungen) oder eine bestimmte Folie (für Blisterverpackungen) kindergesichert bzw. zertifiziert wäre. Dies ist nicht korrekt. Als kindergesichert zertifizierfähig sind lediglich vollständige Gebinde. Ähnlich fehlerhafte Vorstellungen existieren bei nicht wieder verschließbaren Verpackungen für pharmazeutische Produkte, die nach DIN EN 14375 zu zertifizieren sind. Immer wieder wird davon ausgegangen, eine bestimmte laminierte Deckfolie für Blisterverpackungen sei als kindergesichert zertifiziert und alle Blister, welche unter Verwendung der vermeintlich kindergesicherten Folie hergestellt werden, seien als anerkannt kindergesichert zu betrachten. Dies ist natürlich nicht der Fall. Auch die Eigenschaften der Deckfolie, wie z.B. Material, Maße sowie Größe und Form der Kavitäten haben einen entscheidenden Einfluss auf die kindergesicherte Funktion der Verpackungen. Bei Blisterverpackungen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sogar die Eigenschaften der zu verpackenden Tabletten oder Pillen einen Einfluss auf das Sicherheitslevel der Verpackung haben können. 

neue verpackung: Wer ist primär dafür verantwortlich, dass gefährliche Produkte in zertifizierten kindergesicherten Verpackungen angeboten werden?

Dr. Rolf Abelmann: Nach der Richtlinie 1999/45/EG ist der Inverkehrbringer dafür verantwortlich, dass die Anforderungen im Hinblick auf die kindergesicherte Verpackung erfüllt werden. Diese Rolle wird bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen in der Regel durch die abfüllenden Unternehmen übernommen. Es liegt somit im besonderen Interesse der Abfüller, darauf zu achten, dass die eingesetzten Verpackungen über die gültigen Zertifizierungen verfügen. Genauso liegt es aber auch im Interesse des Verpackungsherstellers die Normenkonformität seiner Produkte in Form eines Zertifikates nachzuweisen um deren Verwendbarkeit zu belegen und darüber hinaus zu verhindern, dass im Falle eines Unfalls versucht wird mögliche Schadenersatzforderungen auf ihn abzuwälzen. Bei nicht vorhandener gültiger Zertifizierung ist der Hersteller aufgefordert unbedingt darauf zu achten seine Kunden darüber zu informieren, dass die Verpackung zwar über eine Sicherheitsfunktion verfügt, dass jedoch die Rechtssicherheit für den Einsatz bei Produkten, welche kindergesicherte Verpackungen erfordern, nicht vorhanden ist. 

neue verpackung: Welche ist der geeignete Ansprechpartner für Fragen rund um die Entwicklung und Zertifizierung von kindergesicherten Verpackungen?

Dr. Rolf Abelmann: Das ivm Institut VerpackungsMarktforschung GmbH, Gifhorn (www.ivm-childsafe.de) besitzt seit den 70er Jahren Erfahrungen im Bereich der Zertifizierung von kindergesicherten Verpackungen. Es ist europaweit eines der wenigen Institute, das mit hohem Qualitätsstandard dafür sorgt, dass kindergesicherte Verpackungen mit gefährlichen Inhalten von Verbrauchern, Industrie und Institutionen international akzeptiert werden. Das ivm ist beim Deutschen Akkreditierungsrat nach DIN EN 45011 als Zertifizierungsstelle akkreditiert.

Was ist wirklich kindersicher! Zertifizierung

neue verpackung 01-2007

Zertifizierung | Kindergesicherte Verpackungen gibt es in den verschiedensten Typen. Am bekanntesten sind dabei wohl Verpackungen mit Verschlüssen, die durch gleichzeitiges Drücken und Drehen zu öffnen sind und dadurch verhindern, dass Kleinkinder, die noch nicht in der Lage sind einen komplexen Öffnungsmechanismus zu überwinden, Kontakt mit dem gesundheitsgefährdenden Inhalt bekommen.


Aber auch viele andere Systeme werden bereits erfolgreich eingesetzt, so z.B. Blisterverpackungen und Einmaldosierungen für flüssige Inhalte aus dem Bereich der pharmazeutischen Produkte oder auch kindergesicherte Kartonagen, Flowpacks, Beutel mit Öffnungssicherung und weitere Spezialverpackungen. Für viele Produkte von denen eine Gesundheitsgefahr für Kleinkinder ausgeht ist der Einsatz kindergesicherter Verpackungen durch nationale und internationale Gesetzgebungen mittlerweile verbindlich vorgeschrieben. Durch die Vielzahl von existierenden Modellen und die Komplexität der Konstruktion ergibt sich das Problem, wie zu bestimmen ist, ob eine Verpackung mit einer Öffnungssicherung auch wirklich als kindergesichert im Sinne des Gesetzgebers bezeichnet werden darf. Dazu besteht eine Reihe von international anerkannten Normen, welche die Anforderungen an kindergesicherte Verpackungen exakt festlegen. Allein ein nach DIN EN 45011 akkreditiertes Institut ist berechtigt, die Konformität mit den Normen für kindergesicherte Verpackungen nach erfolgreicher Durchführung des Prüfverfahrens in Form eines Zertifikates bestätigen. Zu diesem Themenbereich, der immer wieder für offene Fragen sorgt, einige Antworten von Dr. Rolf Abelmann, Geschäftsführer vom Institut VerpackungsMarktforschung: 

neue verpackung: Welche Produkte müssen eigentlich kindergesichert verpackt werden?

Dr. Rolf Abelmann: Es existiert eine Vielzahl an Produkten, von denen eine Gefahr für die Gesundheit von Kleinkindern ausgeht, sofern diese damit ungehindert in Kontakt gelangen. Dies sind auf der einen Seite chemisch-technische Haushaltsprodukte, wie etwa aggressive Reinigungsmittel, eine große Anzahl von Baumarktprodukten wie z. B. Säuren, Laugen, benzinhaltige Rezepturen, etc. oder Produkte aus dem Bereich Automobilzubehör bzw. –pflege. Darüber hinaus, das zeigen immer wieder Statistiken über Vergiftungsunfälle, stellen Arzneimittel ein erhebliches Gefahrenpotential dar. Weiterhin geht auch von Produkten wie z.B. Lampenölen oder Kosmetika, welche vielfach hohe Konzentrationen an ätherischen Ölen enthalten, eine oftmals unterschätze Gefahrenquelle aus, um nur einige Produktgruppen zu nennen. 

neue verpackung; Welche Rechtsquellen bestehen dazu in Deutschland und international?

Dr. Rolf Abelmann: In der europäischen Union stammen die Regelungen für den Bereich der chemisch-technischen Produkte, wie Haushaltsreiniger etc. der Richtlinie über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1999/45/EG („Zubereitungsrichtlinie“) sowie der Richtlinie 1967/548/EWG. Aus diesen geht hervor, dass Produkte mit einer bestimmten Gefährlichkeit für die Gesundheit von Kleinkindern nur in kindergesicherten Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen, welche den Standards ISO 8317 (für wieder verschließbare Verpackungen) bzw. DIN EN 862 (für nicht wieder verschließbare Verpackungen) entsprechen. Für den Bereich der Arzneimittel regelt das Arzneimittelgesetz den Einsatz kindergesicherter Verpackungen verbindlich. Lediglich die Zertifizierung durch ein nach DIN EN 45011 akkreditiertes Institut dient hierbei als international anerkannter Nachweis. Häufig besteht bei der Zertifizierung von kindergesicherten Verpackungen die falsche Vorstellung, dass die Zertifizierung von Teilen der Verpackung möglich wäre. So begegnet man immer wieder der Aussage, dass ein Verschluss (bei wieder verschließbaren Verpackungen) oder eine bestimmte Folie (für Blisterverpackungen) kindergesichert bzw. zertifiziert wäre. Dies ist nicht korrekt. Als kindergesichert zertifizierfähig sind lediglich vollständige Gebinde. Ähnlich fehlerhafte Vorstellungen existieren bei nicht wieder verschließbaren Verpackungen für pharmazeutische Produkte, die nach DIN EN 14375 zu zertifizieren sind. Immer wieder wird davon ausgegangen, eine bestimmte laminierte Deckfolie für Blisterverpackungen sei als kindergesichert zertifiziert und alle Blister, welche unter Verwendung der vermeintlich kindergesicherten Folie hergestellt werden, seien als anerkannt kindergesichert zu betrachten. Dies ist natürlich nicht der Fall. Auch die Eigenschaften der Deckfolie, wie z.B. Material, Maße sowie Größe und Form der Kavitäten haben einen entscheidenden Einfluss auf die kindergesicherte Funktion der Verpackungen. Bei Blisterverpackungen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sogar die Eigenschaften der zu verpackenden Tabletten oder Pillen einen Einfluss auf das Sicherheitslevel der Verpackung haben können. 

neue verpackung: Wer ist primär dafür verantwortlich, dass gefährliche Produkte in zertifizierten kindergesicherten Verpackungen angeboten werden?

Dr. Rolf Abelmann: Nach der Richtlinie 1999/45/EG ist der Inverkehrbringer dafür verantwortlich, dass die Anforderungen im Hinblick auf die kindergesicherte Verpackung erfüllt werden. Diese Rolle wird bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen in der Regel durch die abfüllenden Unternehmen übernommen. Es liegt somit im besonderen Interesse der Abfüller, darauf zu achten, dass die eingesetzten Verpackungen über die gültigen Zertifizierungen verfügen. Genauso liegt es aber auch im Interesse des Verpackungsherstellers die Normenkonformität seiner Produkte in Form eines Zertifikates nachzuweisen um deren Verwendbarkeit zu belegen und darüber hinaus zu verhindern, dass im Falle eines Unfalls versucht wird mögliche Schadenersatzforderungen auf ihn abzuwälzen. Bei nicht vorhandener gültiger Zertifizierung ist der Hersteller aufgefordert unbedingt darauf zu achten seine Kunden darüber zu informieren, dass die Verpackung zwar über eine Sicherheitsfunktion verfügt, dass jedoch die Rechtssicherheit für den Einsatz bei Produkten, welche kindergesicherte Verpackungen erfordern, nicht vorhanden ist. 

neue verpackung: Welche ist der geeignete Ansprechpartner für Fragen rund um die Entwicklung und Zertifizierung von kindergesicherten Verpackungen?

Dr. Rolf Abelmann: Das ivm Institut VerpackungsMarktforschung GmbH, Gifhorn (www.ivm-childsafe.de) besitzt seit den 70er Jahren Erfahrungen im Bereich der Zertifizierung von kindergesicherten Verpackungen. Es ist europaweit eines der wenigen Institute, das mit hohem Qualitätsstandard dafür sorgt, dass kindergesicherte Verpackungen mit gefährlichen Inhalten von Verbrauchern, Industrie und Institutionen international akzeptiert werden. Das ivm ist beim Deutschen Akkreditierungsrat nach DIN EN 45011 als Zertifizierungsstelle akkreditiert.