Probleme mit Pseudo-Kindersicherungen von Verpackungen

neue verpackung 06-2005

Gerichtliches Nachspiel

In den vergangenen Monaten haben wir von verschiedenen Seiten von ernsthaften Problemen durch falsche, bzw. mangelhafte kindergesicherte Verschlüsse in Deutschland erfahren müssen. Insgesamt vier Unfälle mit Kleinkindern finden zur Zeit ein gerichtliches Nachspiel – mit zum Teil sehr unangenehmen Folgen für die Inverkehrbringer und Hersteller nicht normengerechter Verpackungen 

Leitfaden zur Risiko-Eindämmung
> Prüfen Sie als Inverkehrbringer von Stoffen, die möglicherweise in kindergesicherten Verpackungen auf den Markt gebracht werden müssen, sehr genau die Zubereitungsrichtlinie und Gefahrstoffverordnung. Dort ist festgelegt, welche Stoffe in kindergesicherten Verpackungen in Verkehr gebracht werden müssen.

> Wenn sie eine kindergesicherte Verpackung einsetzen müssen, lassen Sie sich vom Verpackungshersteller eine aktuelle Zertifizierungsurkunde vorlegen. Aus dieser Urkunde muss eindeutig hervorgehen, dass die Verpackung, die Sie einsetzen wollen, auch genau beschrieben ist, zum Beispiel durch eine Zeichnungsnummer. Auch die Gebindegröße muss in der Urkunde enthalten sein. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Packung nach einer aktuellen Norm zertifiziert wurde. Ob eine Norm aktuell ist oder nicht, erfahren Sie beim Beuthverlag beziehungsweise verlangen Sie eine Erklärung vom Zertifizierer. Auch das Datum der Zertifizierungsurkunde und das Überprüfungsdatum geben Auskunft darüber, ob ein Zertifikat gültig und aktuell ist oder nicht.

> Leider kursieren in Deutschland immer noch Prüfgutachten, die nicht von einer nach DIN 45011 akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgegeben worden ist. In Deutschland gilt jedoch die Vorschrift, dass nur nach DIN 45011 akkreditierte Zertifizierungsstellen gültige Zertifikate ausstellen dürfen. Sogenannte Prüfzeugnisse ohne Akkreditierungsnachweis sind nicht brauchbar und geben keinen Schutz vor ungerechtfertigten Forderungen. Das abgebildete Akkreditierungszeichen sollte auf dem Zertifikat nicht fehlen.

> Fragen Sie im Zweifelsfall einen Fachmann. Nähere Informationen finden Sie unter www.ivm-childsafe.de.

Die wesentlichen Ursachen lagen in allen Fällen in falsch oder fehlerhaft zertifizierten Verpackungen, obwohl genaue Richtlinien bei gefährlichen Inhalten kindergesicherte Verpackungen gesetzlich vorschreiben. Beteiligte Inhaltsstoffe waren neben ätzenden Haushaltsreinigern auch Packungen für Petroleum und Gartenchemikalien. Diese Stoffe sind nach Zubereitungsrichtlinie bzw. Gefahrstoffverordnung zwingend kindergesichert zu verpacken. Ein Gebinde war zwar mit einem anscheinend kindergesicherten Verschluss versehen. Dieser war jedoch nicht durch ein aktuelles Zertifikat bestätigt, sondern nur durch ein völlig überaltertes Prüfzeugnis als kindergesichert bestätigt. Da sich seit der Zeit der Prüfung sowohl die Normen als auch die zum Prüfzeitraum verwendeten  Materialen verändert haben, war kein ausreichender Schutz für den Inverkehrbringer und den Hersteller der Verpackung gegeben. Die Schutzwirkung durch eine verfahrensgerechte Zertifizierung war also nicht gegeben. Die Folge sind neben einem Strafverfahren hohe Schadensersatzansprüche. Schadenersatzansprüche drohen Bei der Verpackung für eine Garten-Chemiekalie, die seit vergangenem Jahr kindergesichert sein müssen, hatte es ein Inverkehrbringer versäumt, die Verpackungen rechtzeitig den geltenden Normen anzupassen. Ein klarer Verstoss gegen geltendes Recht. Auch hier werden ein Verfahren und Schadensersatzansprüchen erwartet. Besonders gravierende Fehler waren in den beiden letzten Fällen zu beobachten. Es handelt sich um Haushaltsmittel, die wegen ätzendem Inhalt in kindergesicherten Gebinden auf den Markt gebracht werden müssen. Beide Gebinde waren mit einem so genannten „Sicherheitsverschluss“ versehen, also einem Verschluss mit einer Art Sicherung gegen ungewolltes Öffnen, der jedoch konstruktionsbedingt gar nicht zertifizierungfähig ist. Weil ein Abfüller diesen nicht zulässigen Verschluss aus Kostengründen einsetzte liegt wiederum ein klarer Verstoss mit allen Folgen vor. Im anderen Fall ist die Situation komplizierter. Nach dem Vergiftungsunfalll mit allen unangenehmen Folgen entstand zwischen Verpackungslieferant und Abfüller zusätzlich ein Streit, weil der Verschluss seinerzeit als „kindergesichert“ verkauft worden sein soll. Für die Haftpflicht eine Frage, wer letztlich der Schuldige ist. Die Entwicklung des Streits ist noch völlig offen. Sicher ist nur, dass es lange anhalten wird und in jedem Fall teuer für die Beteiligten wird
 

Probleme mit Pseudo-Kindersicherungen von Verpackungen

neue verpackung 06-2005

Gerichtliches Nachspiel

In den vergangenen Monaten haben wir von verschiedenen Seiten von ernsthaften Problemen durch falsche, bzw. mangelhafte kindergesicherte Verschlüsse in Deutschland erfahren müssen. Insgesamt vier Unfälle mit Kleinkindern finden zur Zeit ein gerichtliches Nachspiel – mit zum Teil sehr unangenehmen Folgen für die Inverkehrbringer und Hersteller nicht normengerechter Verpackungen 

Leitfaden zur Risiko-Eindämmung
> Prüfen Sie als Inverkehrbringer von Stoffen, die möglicherweise in kindergesicherten Verpackungen auf den Markt gebracht werden müssen, sehr genau die Zubereitungsrichtlinie und Gefahrstoffverordnung. Dort ist festgelegt, welche Stoffe in kindergesicherten Verpackungen in Verkehr gebracht werden müssen.

> Wenn sie eine kindergesicherte Verpackung einsetzen müssen, lassen Sie sich vom Verpackungshersteller eine aktuelle Zertifizierungsurkunde vorlegen. Aus dieser Urkunde muss eindeutig hervorgehen, dass die Verpackung, die Sie einsetzen wollen, auch genau beschrieben ist, zum Beispiel durch eine Zeichnungsnummer. Auch die Gebindegröße muss in der Urkunde enthalten sein. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Packung nach einer aktuellen Norm zertifiziert wurde. Ob eine Norm aktuell ist oder nicht, erfahren Sie beim Beuthverlag beziehungsweise verlangen Sie eine Erklärung vom Zertifizierer. Auch das Datum der Zertifizierungsurkunde und das Überprüfungsdatum geben Auskunft darüber, ob ein Zertifikat gültig und aktuell ist oder nicht.

> Leider kursieren in Deutschland immer noch Prüfgutachten, die nicht von einer nach DIN 45011 akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgegeben worden ist. In Deutschland gilt jedoch die Vorschrift, dass nur nach DIN 45011 akkreditierte Zertifizierungsstellen gültige Zertifikate ausstellen dürfen. Sogenannte Prüfzeugnisse ohne Akkreditierungsnachweis sind nicht brauchbar und geben keinen Schutz vor ungerechtfertigten Forderungen. Das abgebildete Akkreditierungszeichen sollte auf dem Zertifikat nicht fehlen.

> Fragen Sie im Zweifelsfall einen Fachmann. Nähere Informationen finden Sie unter www.ivm-childsafe.de.

Die wesentlichen Ursachen lagen in allen Fällen in falsch oder fehlerhaft zertifizierten Verpackungen, obwohl genaue Richtlinien bei gefährlichen Inhalten kindergesicherte Verpackungen gesetzlich vorschreiben. Beteiligte Inhaltsstoffe waren neben ätzenden Haushaltsreinigern auch Packungen für Petroleum und Gartenchemikalien. Diese Stoffe sind nach Zubereitungsrichtlinie bzw. Gefahrstoffverordnung zwingend kindergesichert zu verpacken. Ein Gebinde war zwar mit einem anscheinend kindergesicherten Verschluss versehen. Dieser war jedoch nicht durch ein aktuelles Zertifikat bestätigt, sondern nur durch ein völlig überaltertes Prüfzeugnis als kindergesichert bestätigt. Da sich seit der Zeit der Prüfung sowohl die Normen als auch die zum Prüfzeitraum verwendeten  Materialen verändert haben, war kein ausreichender Schutz für den Inverkehrbringer und den Hersteller der Verpackung gegeben. Die Schutzwirkung durch eine verfahrensgerechte Zertifizierung war also nicht gegeben. Die Folge sind neben einem Strafverfahren hohe Schadensersatzansprüche. Schadenersatzansprüche drohen Bei der Verpackung für eine Garten-Chemiekalie, die seit vergangenem Jahr kindergesichert sein müssen, hatte es ein Inverkehrbringer versäumt, die Verpackungen rechtzeitig den geltenden Normen anzupassen. Ein klarer Verstoss gegen geltendes Recht. Auch hier werden ein Verfahren und Schadensersatzansprüchen erwartet. Besonders gravierende Fehler waren in den beiden letzten Fällen zu beobachten. Es handelt sich um Haushaltsmittel, die wegen ätzendem Inhalt in kindergesicherten Gebinden auf den Markt gebracht werden müssen. Beide Gebinde waren mit einem so genannten „Sicherheitsverschluss“ versehen, also einem Verschluss mit einer Art Sicherung gegen ungewolltes Öffnen, der jedoch konstruktionsbedingt gar nicht zertifizierungfähig ist. Weil ein Abfüller diesen nicht zulässigen Verschluss aus Kostengründen einsetzte liegt wiederum ein klarer Verstoss mit allen Folgen vor. Im anderen Fall ist die Situation komplizierter. Nach dem Vergiftungsunfalll mit allen unangenehmen Folgen entstand zwischen Verpackungslieferant und Abfüller zusätzlich ein Streit, weil der Verschluss seinerzeit als „kindergesichert“ verkauft worden sein soll. Für die Haftpflicht eine Frage, wer letztlich der Schuldige ist. Die Entwicklung des Streits ist noch völlig offen. Sicher ist nur, dass es lange anhalten wird und in jedem Fall teuer für die Beteiligten wird