Zertifizierung gewährt Rechtssicherheit

PackReport 04-2004

Kindergesicherte Verpackungen: Verschlüsse und Behälter gelten als Einheit
Um mit einer eigentlich geläufigen Banalität zu beginnen. Es gibt keine zertifizierungsfähigen kindergesicherten Verschlüsse. Ein Zertifikat kann nur eine Verpackung erlangen, bei der Behälter und Verschluss eine aufeinander abgestimmte Einheit bilden. Erteilt wird ein solches Zertifikat allein durch ein nach DIN EN 45011 akkreditiertes Institut. Dies folgert unmissverständlich aus der Gefahrstoffverordnung, der Zubereitungsrichtlinie 199/45/EG sowie der Richtlinie 1967/548/EWG. Nur Verpackungen mit gültigem Zertifikat gelten daher als kindergesichert um Sinne des Gesetzgebers. Der Einsatz von zertifizierten kindergesicherten Verpackungen ist für eine große Anzahl von Produkten durch gesetzliche Veränderungen mittlerweile vorgeschrieben.

Die in der Realität wiederzufindende Praxis gibt oft ein erschreckendes Bild wieder.Die

zum Einsatz gelangenden Verpackungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen weder durch Funktionsfähigkeit, geschweige denn durch das Vorhandensein der vorgeschriebenen Zertifikate. Im Fall eines Unfalls liegt es dann im Ermessen der Gerichte festzustellen, ob die Ignoranz des Themas Kindersicherheit fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Das Feld angeblicher Missverständnisse ist sehr weit. Abfüller von gefährlichen Produkten glauben durch Begriffe wie Sicherheitskappen (oder ähnliches) oder durch das Vorhandensein von Drückpunkten am Verschluss, der ansonsten keine oder nur eine ungenügende Sperre aufweist, über Rechtssicherheit zu verfügen. Angeblich sichere Verschlüsse kommen auf ganz unterschiedlichen Verpackungsarten zum Einsatz, obwohl Zertifikate nur für die vollständige Verpackungen vergeben werden. Die Änderungen in den europäischen und deutschen gesetzlichen Bestimmungen und Normen werden übersehen. Gutachten, die nicht mit Zertifikaten zu verwechseln sind, bescheinigen auf nicht nachvollziehbare Weise Prüfergebnisse von nicht akkreditieren Stellen. Schließlich ist der letzte und häufigste Fall der, dass die verantwortlichen Personen von den bestehenden Regelungen einfach nichts wussten. Einige der aufgeführten Probleme könnten die Marktteilnehmer durch mehr Offenheit in der Kommunikation über den technischen Stand der Verpackungen lösen. Zwar ist der Abfüller als Inverkehrbringer dafür verantwortlich, die richtige Verpackung für das gefährliche Produkt einzusetzen. Das hilft dem Verpackungs- oder Verschlusshersteller aber wenig, wenn er seine Beratungspflicht nicht in der richtigen Weise und mit dem richtigen Nachdruck wahrnimmt. Bei nicht zertifizierten Verpackungen empfiehlt sich von der Herstellerseite folgende Formulierung in der Beschreibung der Verpackung um Unklarheiten auszuräumen.

„Bei den (Sicherheits-) Verschlüssen handelt es sich um nicht zertifizierte Verschlüsse mit einer erhöhten Sicherheit in Bezug auf eine ungewollte Öffnung. Diese Verschlüsse dürfen nicht für Gefahrenprodukte eingesetzt werden, die per Gesetz kindergesichert verpackt sein müssen.“

In allen Fällen, bei denen Zweifel oder Unklarheiten über den Verwendungszweck der Verpackungen oder über die Gefährlichkeit der Inhaltstoffe der abzufüllenden Produkte bestehen, kann man nur mit Nachdruck die Wichtigkeit des Einsatzes von zertifizierten kindergesicherten Verpackungen unterstreichen. Eine Frage, deren häufige Beantwortung aber bis heute nicht überall angekommen ist, lautet, welche Verpackung überhaupt kindergesichert in den Markt kommen müssen. Alle Marktteilnehmer, deren Produkte per Verordnung im Sinne des Kinderschutzes Gefahren wie Vergiftungen, Verätzungen, Reizungen oder gar schlimmeres auslösen können, müssen rechtsverbindlich klären lassen, ob die Verpackung ihres Produktes den verschärften Anforderungen entspricht. (Hilfestellung leistet zum Beispiel das ivm Institut VerpackungsMarktforschung, 38122 Braunschweig. E-Mail: info@ivm-child-safe.de. Details unter www.ivm-childsafe.de). Die gesetzlichen Grundlagen für die kindergesicherte Verpackung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen liefern die EU-Richtlinien 1999/45 und 1967/548. Die Gefahrstoffverordnung überführt die EU-Bestimmungen in die nationale Gesetzgebung.Zubereitungen werden als gefährlich eingestuft, sofern deren Inhaltsstoffe nach 1967/548 EWG Anhang 1 entsprechend eingestuft und in bestimmten Konzentrationen eingehalten sind. Diese Einstufung bildet die Basis für die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Kennzeichnung sowie die kindergesicherte Verpackung. Die Kennzeichnung erfolgt durch Gefahrensymbole und Hinweise durch R- bzw. S-Sätze. Auf Grundlage der zum Einsatz kommenden Gefahrensymbole und R-Sätze erfolgt die Verpflichtung zum Einsatz von kindergesicherten Verpackungen. Der Inverkehrbringer von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ist für die Einhaltung der Bestimmungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Eine Verpackung kann auch 1967/548 EWG nur dann als kindergesicherte Verpackung bezeichnet werden, wenn sie nach den dafür bestehenden Normen ISO 8317 (Ausgabe 4-2003 für wiederverschließbare Packungen) bzw. DIN EN 862 Ausgabe 2001 für nicht wieder verschließbare Verpackungen nichtpharmazeutischer Produkte oder DIN EN 14375 Ausgabe 2-2004 für nicht wieder verschließbare Verpackungen pharmazeutischer Produkte zertifiziert ist. Zur Vergabe ist lediglich ein nach EN 45011 akkreditiertes Institut nach Durchführung eines erfolgreichen Prüfverfahrens berechtigt. Unabhängig von dem zum Einsatz kommenden Verschlussmechanismus der Verpackung gewährt lediglich ein gültiges Zertifikat Sicherheit im Falle eines Unfalls oder Unglück. Im Zuge des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/45 ist es zur Änderung einiger wesentlicher vormals geltender Bestimmungen gekommen. Die Regelungen für die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich Gefährlichkeit wurden durch die neue Festlegung von Konzentrationsgrenzen für gefährliche Stoffe verschärft. Dies hat zur Folge, dass sich auch wesentliche Änderungen für die Kennzeichnung und Verpackung der Zubereitung ergeben. Eine mögliche Folge besteht in der jetzt bestehenden Verpflichtung zur Kennzeichnung von Zubereitungen mit den Gefahrensymbol GIFTIG und UMWELTGEFÄHRLICCH, die früher nur als REIZEND gekennzeichnet werden mussten. Für viele Zubereitungen folgt nun die gesetzliche Verpflichtung zum Einsatz von zertifizierten kindergesicherten Verpackungen bei denen diese früher auf freiwilliger Basis erfolgte. Die Anzahl von eingesetzten kindergesicherten Verpackungen wird also zu Zukunft stark zunehmen. Mit der Einführung der Zubereitungsrichtlinie 1999/45 gilt diese seit dem 30. Juli 2002 auch für Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmittel. Die festgelegte Übergangsfrist für die Umstellung in der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte endet am 30. Juli 2004. Im Zuge der Angleichung der nationalen Gesetzgebung wurde daher auch die Gefahrstoffverordnung angepasst und die Regelung, die eine Verpflichtung zum Einsatz von kindergesicherten Verpackungen nur für Verpackungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bis zu einem Volumen von drei Litern vorgeschrien hat, aufgehoben. Eine wichtige Neuerung in den Normen zu kindergesicherten Verpackungen besteht in der Änderung der ISO 8317 von 2003. Auch Inhaber von bestehenden Zertifikaten sollten diese daher überprüfen lassen. Eine wesentliche Änderung im Erwachsenentest besagt, dass nunmehr Personen zwischen 50 und 70 Jahren getestet werden, wovon wiederrum 50 Prozent zwischen 60 und 70 Jahre alt sein müssen. Bisher wurden Personen im Alter von 18 bis 65 Jahren in die Tests einbezogen. Kindergesicherte Verpackungen werden also in Zukunft mögliche Probleme älterer Menschen bei gleich bleibendem Sicherheitsniveau besser berücksichtigen müssen. Für die Inverkehrbringer ebenso wie für Verpackungshersteller gewinnt damit der Begriff „seniorenfriendly“ eine ganz neue Bedeutung. Verantwortungsbewusste Anbieter haben schon immer dafür gesorgt, dass nur normenkonform zertifizierte Verpackungen in den Markt gelangen. Sie haben schlichtweg realisiert, dass auch zum Schutz ihres eigenen Unternehmens, z. B. Im Fall eines Unglücks oder Unfalls, nur eine Zertifizierung Rechtssicherheit gewährt und auch Imageschaden vermeidet. Wer die Wichtigkeit oder die gesetzliche Verpflichtung zu kindergesicherten Verpackungen erkennt bzw. feststellt, ist aufgefordert den Einsatz von zertifizierten kindergesicherten Verpackungen sicherzustellen. Ein weiterer Gesichtspunkt rückt jetzt in den Vordergrund. Unter dem Aspekt eines immer härter werdenden Wettbewerbs spielt die zertifizierte Verpackung eine ebenfalls stark wachsende Rolle. Die Abgrenzung einer kindergesicherten und gleichzeitig seniorenfreundlichen Verpackung von unsicheren Sicherheitskappen stärkt deutlich das Qualitätsimage guter Produkte. Durch ein gezieltes Branding verstärken zurzeit führende Unternehmen die Marktwirkung durch eine entsprechende Positionierung im Markt. Die eindeutige Kennzeichnung von zertifizierten Verpackungen wird somit als Profilierungsinstrument ebenso eingesetzt wie als kundenfreundlicher Hinweis auf die Qualität vom Produkt , Verpackung und Inverkehrbringer. Kontakt: Institut für VerpackungsMarktforschung (IVM), Braunschweig, www.ivm-childsafe.de